1. Geltungsbereich, Form

(1) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der Seelia GmbH („Seelia“) und deren Abnehmern („Kunden“). Die AGB gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(2) Die AGB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob Seelia die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 650 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten diese AGB in der vom Kunden bei seiner Online-Bestellung bestätigten Fassung. Der Kunde ist verpflichtet, offenzulegen, falls die von ihm bestellten Teile in Luftfahrzeugen verwendet werden.

(3) Die AGB von Seelia gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als Seelia ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich (z.B. E-Mail, Brief) zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn Seelia in Kenntnis der AGB des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt.

(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein Vertrag bzw. die Bestätigung von Seelia in Schrift- oder Textform maßgebend.

(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, dh. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, ) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise, insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden, bleiben unberührt.

(6) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden

2. Vertragsschluss

(1) Die Angebote von Seelia sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn Seelia dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige

Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen hat.

(2) Bestellungen bei Seelia können erst nach Log-in, Registrierung und Bestätigung der AGB von Seelia abgegeben werden. Standardmäßig wird der kostenpflichtige Versand von Seelia übernommen. Der Zugang der Bestellung bei Seelia wird unverzüglich mit einer automatischen Empfangsbestätigung gegenüber dem Kunden per E-Mail bestätigt. Die automatische Empfangsbestätigung dokumentiert lediglich, dass die Bestellung des Kunden bei Seelia eingegangen ist, stellt aber keine Annahme der Bestellung dar.

(3) Die Bestellung der Ware durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist Seelia berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 5 Werktagen nach Zugang der Bestellung anzunehmen.

(4) Die Annahme kann entweder schriftlich durch Auftragsbestätigung (z.B. E-Mail, Brief) oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden. In der Auftragsbestätigung von Seelia ist eine verbindliche Annahme zu sehen, es sei denn, Seelia erklärt in der Auftragsbestätigung Abweichendes.

(5) Vertragsgegenstand sind die in der Auftragsbestätigung von Seelia aufgeführten Waren und sonstigen Leistungen.

(6) Seelia ist berechtigt, den Auftrag der Kunden oder Teile davon durch Dritte erfüllen zu lassen. Eine Zustimmung des Kunden ist hierfür nicht erforderlich.

(7) Nach Auftragsbestätigung durch Seelia sind vom Kunden gewünschten Änderungen und Ergänzungen des Auftrags nur nach einer gesonderten Vereinbarung zwischen den Parteien möglich.

3. Liefertermine und Lieferverzug

(1) In der Auftragsbestätigung von Seelia genannte Liefertermine sind als voraussichtliche Liefertermine für Seelia unverbindlich. Werden abweichend hiervon verbindliche Liefertermine schriftlich (z.B. E-Mail, Brief) durch Seelia ausdrücklich zugesichert, stehen diese unter dem Vorbehalt der mangelfreien und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch Zulieferer.

(2) Sofern Seelia verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die Seelia nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird Seelia den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist Seelia berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden wird Seelia unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere (i) die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch den Zulieferer von Seelia, wenn Seelia ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat oder (ii) wenn weder Seelia noch deren Zulieferer ein Verschulden trifft.

(3) Seelia ist berechtigt, Teillieferungen durchzuführen, sofern der Kunde hierdurch nicht unangemessen benachteiligt wird. Durch Teillieferungen verursachte zusätzliche Versandkosten trägt Seelia.

(4) Seelia haftet nicht für die Unmöglichkeit der Lieferung oder Lieferverzögerungen, sofern diese durch höhere Gewalt (d.h. unvorhersehbare, unabwendbare Ereignisse) gegenüber Seelia oder Zuliefererbetrieben von Seelia verursacht wurden. Solche von Seelia nicht zu vertretenden Umstände verlängern die Lieferfrist in angemessenem Umfang.

(5) Die Rechte des Kunden gem. §§ 7, 9 dieser AGB und die gesetzlichen Rechte von Seelia, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.

4. Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug

(1) Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort (§ 269 Abs. 1 BGB) für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist Seelia berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist. Der Abschluss einer Transportversicherung obliegt dem Kunden.

(3) Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung von Seelia aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so ist Seelia berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnet Seelia eine pauschale Entschädigung i.Hv 20 EUR pro Kalendertag, beginnend mit der Leistungsverzögerung durch den Kunden (z.B. Annahmeverzug, Unterlassen der Mitwirkungshandlung).

(4) Der Nachweis eines höheren Schadens und die gesetzlichen Ansprüche von Seelia (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass Seelia überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als die Pauschale gemäß § 4 Abs. 3 entstanden ist.

5. Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten die jeweils zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags aktuellen Preise von Seelia zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.

(2) Sofern der Kunde den Versand der Ware mit beauftragt hat, ist im Preis die Verpackung der Ware und der Versand an eine Lieferadresse (Türschwelle oder vereinbarter Abladeort) enthalten. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Kunde.

(3) Der Kaufpreis ist innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware zu zahlen. Seelia ist jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse oder angemessene Sicherheitsleistung, z.B. in Form einer Bürgschaft, durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklärt Seelia spätestens mit der Auftragsbestätigung.

(4) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Seelia behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch von Seelia auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

(5) Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Dies gilt nicht für Zurückbehaltungsrechte des Kunden, die auf Gegenansprüchen des Kunden aus demselben Vertragsverhältnis beruhen. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Kunden, insbesondere gem. § 7 Abs. 3 Satz 2 dieser AGB, unberührt.

(6) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass der Anspruch von Seelia auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so ist Seelia nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) kann Seelia den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

6. Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen von Seelia aus dem Vertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behält sich Seelia das Eigentum an den verkauften Waren vor.

(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat Seelia unverzüglich schriftlich zu

benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die Seelia gehörenden Waren erfolgen.

(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist Seelia berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; Seelia ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf Seelia diese Rechte nur geltend machen, wenn Seelia dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

(4) Der Kunde ist bis zum Widerruf durch Seelia gemäß unten (c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei Seelia als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt Seelia Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe eines etwaigen Miteigentumsanteils von Seelia gemäß vorstehendem Absatz (a) zur Sicherheit an Seelia ab. Seelia nimmt die Abtretung hiermit an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben Seelia ermächtigt. Seelia verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen Seelia gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und Seelia den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Abs. 3 geltend macht. Ist dies aber der Fall, so kann Seelia verlangen, dass der Kunde Seelia die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist Seelia in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.

(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen von Seelia um mehr als 10%, wird Seelia auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach Wahl von Seelia freigeben.

7. Mängelansprüche des Kunden

(1) Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gem. §§ 478 BGB). Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Kunden oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.

(2) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann Seelia wählen, ob Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) geleistet wird. Das Recht von Seelia, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

(3) Seelia ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

(4) Der Kunde hat Seelia die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Insbesondere hat der Kunde die beanstandete Ware innerhalb von einer Woche nach Anzeige des Mangels an Seelia zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde Seelia die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.

(5) Die Nacherfüllung umfasst weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau.

(6) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten erstattet Seelia nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann Seelia vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar.

(7) Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 9 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

8. Wareneingangskontrolle

(1) Die Mängelansprüche des Kunden gemäß § 7 setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Bei Baustoffen und anderen, zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist Seelia hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von drei (3) Werktagen ab Lieferung und bei der Untersuchung

nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Werktage im Sinne von § 8 Abs. 1 sind alle Tage von Montag bis Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage am Sitz des Kunden. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung von Seelia für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.

(2) Der Kunde hat Verlust oder Beschädigung der Ware dem Frachtführer, Spediteur oder der sonst zur Versendung der Ausführung bestimmten Person („Transportunternehmen“) anzuzeigen. Äußerlich erkennbare Schäden oder Fehlmengen sind dem Transportunternehmen spätestens bei Ablieferung anzuzeigen; versteckte Mängel binnen einer Woche nach Ablieferung. Die Anzeige des Verlusts oder der Beschädigung hat schriftlich (z.B. Brief, E-Mail) mit hinreichender Dokumentation zu erfolgen. Nimmt der Kunde die Schadensanzeige verspätet oder nicht ordnungsgemäß vor, hat er alle daraus resultierenden Schäden Seelia zu ersetzen.

9. Haftung

(1) Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet Seelia bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

(2) Auf Schadensersatz haftet Seelia – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Seelia, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur

1. a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

2. b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (d.h. einer Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden Seelia nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit Seelia einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.

(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn Seelia die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

(5) Die Haftung von Seelia ist ausgeschlossen, falls die Ware – entgegen der vom Kunden erteilten Auskunft – durch den Kunden selbst oder dessen Käufer oder sonstige Dritte in Luftfahrzeugen eingesetzt wird oder er die Ware in ein Teilprodukt verbaut, das später (als Endprodukt) in Luftfahrzeugen eingesetzt wird.

10. Übermittlung von Plänen, Zeichnungen und Daten durch Kunden

(1) Der Kunde haftet in vollem Umfang für die Vollständigkeit und Richtigkeit der an Seelia übertragenen Pläne, Zeichnungen und Daten. Dies gilt auch, wenn Datenübertragungs- oder Datenträgerfehler vorliegen, die nicht von Seelia zu verantworten sind. Der Kunde hat für die Verwendung von aktuellen Schutzprogrammen gegen Computerviren und die Datensicherung Sorge zu tragen. Seelia ist berechtigt, Kopien von Zeichnungen und Daten zur Beweissicherung und aus Gründen einer möglichen Mangelbeseitigung anzufertigen.

(2) Seelia haftet nicht für Materialverschleiß und Schäden, die aufgrund fehlerhafter Pläne, Zeichnungen oder Daten des Kunden entstanden sind. Dem Kunden stehen keine vertraglichen und gesetzlichen Rechte wegen Mängeln zu, wenn die Mängel der gelieferten Ware auf fehlerhaften Plänen, Zeichnungen oder Daten des Kunden beruhen (§ 650 S. 2 BGB).

(3) Seelia ist berechtigt, Änderungen an gelieferten Plänen, Zeichnungen und Daten des Kunden ohne Rücksprache mit dem Kunden selbstständig vorzunehmen, sofern dies im wirtschaftlichen Interesse des Kunden liegt.

11. Rechte Dritter, Freistellungen

(1) Der Kunde garantiert, dass Zeichnungen, Daten und sonstigen Materialien, die an Seelia übermittelt werden, keine Urheberrechte, Kennzeichenrechte, Patente, Geschmacksmusterrechte, Designrechte, Persönlichkeitsrechte oder sonstige schutzfähigen Rechte Dritter (nachfolgend „Schutzrechte Dritter“) verletzen. Der Kunde ist verpflichtet, Seelia unverzüglich zu informieren, falls ihm gegenüber die Verletzung Schutzrechte Dritter gerügt oder Ansprüche in Aussicht gestellt oder erhoben werden.

(2) Der Kunde sichert zu, dass die Zeichnungen, Daten und sonstigen Materialien, die an Seelia übermittelt werden, nicht gegen geltende Verbotsnormen verstoßen.

(3) Der Kunde stellt Seelia auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter frei, die aus einer Verletzung oder angeblichen Verletzung der Pflichten gemäß den Absätzen 1 oder 2 resultieren, und verpflichtet sich, jeglichen Schaden (inklusive Rechtsverfolgungs-, Rechtsanwalts- und Gerichtskosten), der Seelia wegen der Verletzung oder angeblichen Verletzung dieser Pflichten entsteht, zu ersetzen.

12. Schlussbestimmungen

(1) Seelia ist berechtigt, die registrierten Nutzer über Aktualisierungen des Systems zu informieren und die Aktualität der hinterlegten Stammdaten regelmäßig abzufragen.

(2) Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen Seelia und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts, und unter Ausschluss des IPR.

(3) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Stuttgart. Seelia ist jedoch berechtigt, auch Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.

(4) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das vorstehende Schriftformerfordernis.

(5) Sollte eine Bestimmung in diesen AGB ganz oder teilweise nichtig, unwirksam oder nicht durchsetzbar sein oder werden, oder sollte eine an sich notwendige Regelung nicht enthalten sein, werden die Wirksamkeit und die Durchsetzbarkeit aller übrigen Bestimmungen dieses Vertrags nicht berührt. Anstelle der nichtigen, unwirksamen oder nicht durchsetzbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke tritt eine rechtlich zulässige Regelung, die so weit wie möglich dem entspricht, was die Parteien gewollt haben oder nach Sinn und Zweck dieses Vertrags vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit oder die Regelungslücke erkannt hätten. Es ist der ausdrückliche Wille der Parteien, dass diese salvatorische Klausel keine bloße Beweislastumkehr zur Folge hat, sondern § 139 BGB insgesamt abbedungen ist.

(6) Der Kunde ist nicht berechtigt, ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von Seelia Rechte und Pflichten aus den die Parteien bindenden Vertragsverhältnissen auf Dritte zu übertragen und/oder abzutreten. Dieses Abtretungsverbot gilt nicht für Geldforderungen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Sukzessivlieferungsverträge

Zu den AGB für Einzelbestellungen

§ 1 Geltungsbereich, Form

(1) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Sukzessivlieferungsverträge zwischen der Seelia GmbH („Seelia“) und deren Abnehmern („Kunden“). Sukzessivlieferungsvertrag im Sinne dieser AGB ist ein einheitlicher Vertrag, bei dem die vom vereinbarte Gesamtmenge von Sachleistungen von Seelia in mehreren selbständigen Teillieferungen erbracht wird. Diese AGB finden daher zB Anwendung, falls der Kunde eine definierte Gesamtmenge an Ware bei Seelia bestellt, die er dann in einzelnen Chargen abruft.

Die AGB gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(2) Die AGB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob Seelia die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 650 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten diese AGB in der vom Kunden bei seiner Online-Bestellung bestätigten Fassung. Der Kunde ist verpflichtet, offenzulegen, falls die von ihm bestellten Teile in Luftfahrzeugen verwendet werden.

(3) Die AGB von Seelia gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als Seelia ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich (z.B. E-Mail, Brief) zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn Seelia in Kenntnis der AGB des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt.

(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein Vertrag bzw. die Bestätigung von Seelia in Schrift- oder Textform maßgebend.

(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Sukzessivlieferungsvertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise, insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden, bleiben unberührt.

(6) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Die Angebote von Seelia sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn Seelia dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen hat.

(2) Bestellungen bei Seelia können erst nach Log-in, Registrierung und Bestätigung der AGB von Seelia abgegeben werden. Standardmäßig wird der kostenpflichtige Versand von Seelia übernommen. Der Zugang der Bestellung bei Seelia wird unverzüglich mit einer automatischen Empfangsbestätigung gegenüber dem Kunden per E-Mail bestätigt. Die automatische Empfangsbestätigung dokumentiert lediglich, dass die Bestellung des Kunden bei Seelia eingegangen ist, stellt aber keine Annahme der Bestellung dar.

(3) Die Bestellung der Ware durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist Seelia berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 5 Werktagen nach Zugang der Bestellung anzunehmen.

(4) Die Annahme kann entweder schriftlich durch Auftragsbestätigung (z.B. E-Mail, Brief) oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden. In der Auftragsbestätigung von Seelia ist eine verbindliche Annahme zu sehen, es sei denn, Seelia erklärt in der Auftragsbestätigung Abweichendes.

(5) Vertragsgegenstand sind die in der Auftragsbestätigung von Seelia aufgeführten Waren, die in der vereinbarten Gesamtmenge und innerhalb des vereinbarten Lieferzeitraums in mehreren Teillieferungen auf Abruf des Kunden zu liefern sind. Ruft der Kunde bis zum Ablauf des vereinbarten Lieferzeitraums nicht die vereinbarte Gesamtmenge ab, muss der Kunde bei Ablauf des Lieferzeitraums den Rest der vereinbarten Gesamtmenge abnehmen.

(6) Seelia ist berechtigt, den Auftrag der Kunden oder Teile davon durch Dritte erfüllen zu lassen. Eine Zustimmung des Kunden ist hierfür nicht erforderlich.

(7) Nach Auftragsbestätigung durch Seelia sind vom Kunden gewünschten Änderungen und Ergänzungen des Auftrags nur nach einer gesonderten Vereinbarung zwischen den Parteien möglich.

§ 3 Liefertermine und Lieferverzug

(1) Bei seiner Bestellung hat der Kunde anzugeben, innerhalb welches Zeitraums er die bestellte Gesamtmenge durch Einzelabrufe abnehmen wird. Die vom Kunden bestellte Gesamtmenge ist verbindlich. Bei jedem Einzelabruf hat der Kunde die zu liefernde Teilmenge („Teillieferung“) anzugeben.

(2) Von Seelia in der Auftragsbestätigung oder anderswo genannte Liefertermine sind als voraussichtliche Liefertermine für Seelia unverbindlich. Werden abweichend hiervon verbindliche Liefertermine für eine oder mehrere Teillieferungen schriftlich (z.B. E-Mail, Brief) durch Seelia ausdrücklich zugesichert, stehen diese – für jede Teillieferung gesondert – unter dem Vorbehalt der mangelfreien und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch Zulieferer.

(2) Sofern Seelia verbindliche Lieferfristen bezüglich einer Teillieferung aus Gründen, die Seelia nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird Seelia den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist Seelia berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden wird Seelia unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere (i) die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch den Zulieferer von Seelia, wenn Seelia ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat oder (ii) wenn weder Seelia noch deren Zulieferer ein Verschulden trifft.

(3) Seelia ist zu Teillieferungen berechtigt und verpflichtet. Auf Einzelabruf des Kunden hat Seelia die abgerufene Teillieferung zu leisten.

(4) Seelia haftet nicht für die Unmöglichkeit der Lieferung oder Lieferverzögerungen, sofern diese durch höhere Gewalt (d.h. unvorhersehbare, unabwendbare Ereignisse) gegenüber Seelia oder Zuliefererbetrieben von Seelia verursacht wurden. Solche von Seelia nicht zu vertretenden Umstände verlängern die Lieferfrist in angemessenem Umfang.

(5) Die Rechte des Kunden gem. §§ 7, 9 dieser AGB und die gesetzlichen Rechte von Seelia, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.

§ 4 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug

(1) Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort (§ 269 Abs. 1 BGB) für die Teillieferungen und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist Seelia berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der jeweiligen Teillieferung geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der jeweiligen Teillieferung sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der jeweiligen Teillieferung an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde bezüglich der jeweiligen Teillieferung im Verzug der Annahme ist. Der Abschluss einer Transportversicherung obliegt dem Kunden.

(3) Der Kunde ist verpflichtet, die vereinbarte Gesamtmenge innerhalb des gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 vereinbarten Zeitraums bei Seelia abzurufen und von Seelia anzunehmen. Seelia ist berechtigt, noch nicht abgerufene Ware nach Ablauf des vereinbarten Lieferzeitraums beim Kunden nach Vorankündigung anzuliefern. Der Kunde ist verpflichtet, die angelieferte Ware entgegenzunehmen. Verletzt der Kunde diese Pflichten schuldhaft, haftet er Seelia nach den gesetzlichen Vorschriften auf Schadensersatz.

(4) Kommt der Kunde im Hinblick auf die jeweilige Teillieferung in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Teillieferung von Seelia aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so ist Seelia berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnet Seelia eine pauschale Entschädigung i.Hv 20 EUR pro Kalendertag, beginnend mit der Leistungsverzögerung durch den Kunden (z.B. Annahmeverzug,

Unterlassen der Mitwirkungshandlung).Der Nachweis eines höheren Schadens und die gesetzlichen Ansprüche von Seelia (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass Seelia überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als die Pauschale gemäß § 4 Abs. 3 entstanden ist.

§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten für die vereinbarte Gesamtmenge der von Seelia zu erbringenden Sachleistungen die jeweils zum Zeitpunkt des Abschlusses des Sukzessivlieferungsvertrags aktuellen Preise von Seelia zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.

(2) Sofern der Kunde den Versand der Ware mit beauftragt hat, ist im Preis die Verpackung der Ware und der Versand an eine Lieferadresse (Türschwelle oder vereinbarter Abladeort) enthalten. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Kunde.

(3) Der für die jeweilige Teillieferung in Rechnung gestellte anteilige Kaufpreis ist innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Teillieferung bzw. Abnahme der Teillieferung zu zahlen. Seelia ist jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Teillieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse oder angemessene Sicherheitsleistung, z.B. in Form einer Bürgschaft, durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklärt Seelia für die jeweilige Teillieferung unverzüglich nach Abruf der jeweiligen Teillieferung.

(4) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug mit der Zahlung der jeweiligen Teillieferung. Der für die jeweilige Teillieferung anteilige Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Seelia behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch von Seelia auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

(5) Solange der Kunde mit der Bezahlung einer oder mehrerer Teillieferungen in Verzug ist, ist Seelia berechtigt, weitere Teillieferungen von der vorherigen Bezahlung der ausstehenden Teillieferungen abhängig zu machen. Die Zurückbehaltungsrechte von Seelia gemäß § 320 BGB und § 273 BGB bleiben unberührt.

(6) Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Dies gilt nicht für Zurückbehaltungsrechte des Kunden, die auf Gegenansprüchen des Kunden aus demselben Vertragsverhältnis beruhen. Bei Mängeln der Lieferung bzw. Teillieferung bleiben die Gegenrechte des Kunden, insbesondere gem. § 7 Abs. 3 Satz 2 dieser AGB, unberührt.

(7) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B.durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass der Anspruch von Seelia auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so ist Seelia nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach

Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) kann Seelia den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen von Seelia aus dem Vertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behält sich Seelia das Eigentum an den verkauften Waren vor.

(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat Seelia unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B Pfändungen) auf die Seelia gehörenden Waren erfolgen.

(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist Seelia berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; Seelia ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf Seelia diese Rechte nur geltend machen, wenn Seelia dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

(4) Der Kunde ist bis zum Widerruf durch Seelia gemäß unten (c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen. (a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei Seelia als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt Seelia Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware. (b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe eines etwaigen Miteigentumsanteils von Seelia gemäß vorstehendem Absatz (a) zur Sicherheit an Seelia ab. Seelia nimmt die Abtretung hiermit an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen. (c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben Seelia ermächtigt. Seelia verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen Seelia gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und Seelia den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Abs. 3 geltend macht. Ist dies aber der Fall, so kann Seelia verlangen, dass der Kunde Seelia die abgetretenen Forderungen und deren

Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist Seelia in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen. (d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen von Seelia um mehr als 10%, wird Seelia auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach Wahl von Seelia freigeben.

§ 7 Mängelansprüche des Kunden

(1) Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gem. §§ 478 BGB). Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Kunden oder einen anderen Unternehmer, zB durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.

(2) Ist eine Teillieferung ganz oder teilweise mangelhaft, kann Seelia wählen, ob Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) geleistet wird. Das Recht von Seelia, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

(3) Ist eine Teillieferung nur teilweise mangelhaft, kann der Kunde von der ganzen Teillieferung nur zurücktreten und Schadensersatz statt der ganzen Teillieferung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Die §§ 323 Abs. 5 S. 1, 326 Abs. 5 Hs. 2 BGB und die §§ 281 Abs. 1 S. 2, 283 S. 2 BGB sind entsprechend anzuwenden.

(4) Ist eine Teillieferung insgesamt mangelhaft, kann der Kunde vom ganzen Sukzessivlieferungsvertrag nur zurücktreten und Schadensersatz statt der ganzen Leistung (Schadensersatz statt aller Teillieferungen) nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Die §§ 323 Abs. 5 S. 1, 326 Abs. 5 Hs. 2 BGB und die §§ 281 Abs. 1 S. 2, 283 S. 2 BGB sind entsprechend anzuwenden.

(5) Seelia ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

(4) Der Kunde hat Seelia die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Insbesondere hat der Kunde die beanstandete Ware innerhalb von einer Woche nach Anzeige des Mangels an Seelia zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde Seelia die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.

(5) Die Nacherfüllung umfasst weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau.

(6) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten erstattet Seelia nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann Seelia vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar.

(7) Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 9 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

§ 8 Wareneingangskontrolle

(1) Die Mängelansprüche des Kunden gemäß § 7 setzen bezüglich jeder Teillieferung voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten (§§ 377, 381 HGB) bezüglich der jeweiligen Teillieferung nachgekommen ist. Bei Baustoffen und anderen, zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Teillieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist Seelia hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von drei (3) Werktagen ab Teillieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Werktage im Sinne von § 8 Abs. 1 sind alle Tage von Montag bis Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage am Sitz des Kunden. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige bezüglich einer Teillieferung, ist die Haftung von Seelia für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel der Teillieferung nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.

(2) Der Kunde hat Verlust oder Beschädigung der Ware dem Frachtführer, Spediteur oder der sonst zur Versendung der Ausführung bestimmten Person („Transportunternehmen“) anzuzeigen. Äußerlich erkennbare Schäden oder Fehlmengen sind dem Transportunternehmen spätestens bei Ablieferung anzuzeigen; versteckte Mängel binnen einer Woche nach Ablieferung. Die Anzeige des Verlusts oder der Beschädigung hat schriftlich (z.B. Brief, E-Mail) mit hinreichender Dokumentation zu erfolgen. Nimmt der Kunde die Schadensanzeige verspätet oder nicht ordnungsgemäß vor, hat er alle daraus resultierenden Schäden Seelia zu ersetzen.

§ 9 Haftung

(1) Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet Seelia bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

(2) Auf Schadensersatz haftet Seelia – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Seelia, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden Seelia nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit Seelia einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.

(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn Seelia die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

(5) Die Haftung von Seelia ist ausgeschlossen, falls die Ware – entgegen der vom Kunden erteilten Auskunft – durch den Kunden selbst oder dessen Käufer oder sonstige Dritte in Luftfahrzeugen eingesetzt wird oder er die Ware in ein Teilprodukt verbaut, das später (als Endprodukt) in Luftfahrzeugen eingesetzt wird.

§ 10 Übermittlung von Plänen, Zeichnungen und Daten durch Kunden

(1) Der Kunde haftet in vollem Umfang für die Vollständigkeit und Richtigkeit der an Seelia übertragenen Pläne, Zeichnungen und Daten. Dies gilt auch, wenn Datenübertragungs- oder Datenträgerfehler vorliegen, die nicht von Seelia zu verantworten sind. Der Kunde hat für die Verwendung von aktuellen Schutzprogrammen gegen Computerviren und die Datensicherung Sorge zu tragen. Seelia ist berechtigt, zur Beweissicherung und aus Gründen einer möglichen Mangelbeseitigung Kopien von Zeichnungen und Daten anzufertigen.

(2) Seelia haftet nicht für Materialverschleiß und Schäden, die aufgrund fehlerhafter Pläne, Zeichnungen oder Daten des Kunden entstanden sind. Dem Kunden stehen keine vertraglichen und gesetzlichen Rechte wegen Mängeln zu, wenn die Mängel der gelieferten Ware auf fehlerhaften Plänen, Zeichnungen oder Daten des Kunden beruhen (§ 650 S. 2 BGB).

(3) Zulieferungen aller Art durch den Kunden oder durch vom Kunden eingeschaltete Dritte sind von Seelia nur auf offensichtliche Mängel zu prüfen.

(4) Seelia ist berechtigt, Änderungen an gelieferten Plänen, Zeichnungen und Daten des Kunden ohne Rücksprache mit dem Kunden selbstständig vorzunehmen, sofern dies im wirtschaftlichen Interesse des Kunden liegt.

§ 11 Rechte Dritter, Freistellungen

(1) Der Kunde garantiert, dass Zeichnungen, Daten und sonstigen Materialien, die an Seelia übermittelt werden, keine Urheberrechte, Kennzeichenrechte, Patente, Geschmacksmusterrechte, Designrechte, Persönlichkeitsrechte oder sonstige schutzfähigen Rechte Dritter (nachfolgend „Schutzrechte Dritter“) verletzen. Der Kunde ist verpflichtet, Seelia unverzüglich zu informieren, falls ihm gegenüber die Verletzung Schutzrechte Dritter gerügt oder Ansprüche in Aussicht gestellt oder erhoben werden.

(2) Der Kunde sichert zu, dass die Zeichnungen, Daten und sonstigen Materialien, die an Seelia übermittelt werden, nicht gegen geltende Verbotsnormen verstoßen.

(3) Der Kunde stellt Seelia auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter frei, die aus einer Verletzung oder angeblichen Verletzung der Pflichten gemäß den Absätzen 1 oder 2 resultieren und verpflichtet sich, jeglichen Schaden (inklusive Rechtsverfolgungs-, Rechtsanwalts- und Gerichtskosten), der Seelia wegen der Verletzung oder angeblichen Verletzung dieser Pflichten entsteht, zu ersetzen.

§ 12 Schlussbestimmungen

(1) Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen Seelia und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts, und unter Ausschluss des IPR.

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Stuttgart. Seelia ist jedoch berechtigt, auch Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.

(3) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das vorstehende Schriftformerfordernis.

(4) Sollte eine Bestimmung in diesen AGB ganz oder teilweise nichtig, unwirksam oder nicht durchsetzbar sein oder werden, oder sollte eine an sich notwendige Regelung nicht enthalten sein, werden die Wirksamkeit und die Durchsetzbarkeit aller übrigen Bestimmungen dieses Vertrags nicht berührt. Anstelle der nichtigen, unwirksamen oder nicht durchsetzbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke tritt eine rechtlich zulässige Regelung, die so weit wie möglich dem entspricht, was die Parteien gewollt haben oder nach Sinn und Zweck dieses Vertrags vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit oder die Regelungslücke erkannt hätten. Es ist der ausdrückliche Wille der Parteien, dass diese salvatorische Klausel keine bloße Beweislastumkehr zur Folge hat, sondern § 139 BGB insgesamt abbedungen ist.

(5) Der Kunde ist nicht berechtigt, ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von Seelia Rechte und Pflichten aus den die Parteien bindenden Vertragsverhältnissen auf Dritte zu übertragen und/oder abzutreten. Dieses Abtretungsverbot gilt nicht für Geldforderungen.